Ihr Weg zur Pflegestufe

  • Ermitteln Sie den Hilfebedarf mithilfe unserer Aufstellung (die Hilfe muss aber auch tatsächlich und immer erbracht werden!). Schauen Sie, ob ein Antrag schon erfolgversprechend ist.
  • Rufen Sie die Krankenkasse (= Pflegekasse) an und lassen sich einen „Pflegeantrag“ zusenden.
  • Füllen Sie den Antrag aus und senden ihn schnellstmöglich zurück, denn Leistungen werden ab Antragstellung gewährt. Dies bedeutet auch, wenn Sie allein die Pflege nicht bewältigen können wird auch die Arbeit einer ambulanten Pflegeeinrichtung bereits bezahlt, sollten Sie die Pflegestufe später erhalten.
  • Lassen Sie sich von ihren behandelnden Ärzten eine Aufstellung/ein Attest über ihre Diagnosen und Krankheiten (können die Pflege unter Umständen erleichtern oder erschweren, das heißt einen höheren Zeitaufwand oder häufigere Pflegemaßnahmen erfordern)
  • und über die aktuell verordneten Medikamente geben.
  • Kopieren Sie auch die letzten Entlassungsbriefe, Sie können diese dem Gutachter später mitgeben.
  • Auch Betreuungsvollmachten sollten Sie in Kopie bereit legen, insbesondere wenn der Pflegebedürftige den Antrag nicht mehr allein ausfüllen kann. Jetzt sind Sie gut vorbereitet.
  • Ihre Krankenkasse/Pflegekasse beauftragt jetzt den unabhängigen Medizinischen Dienst der Krankenkasse ein Gutachten zu erstellen.
  • Die Gutachterin (eine examinierte Pflegekraft oder eine Ärztin) meldet ihren Besuch telefonisch oder sogar schriftlich an. Es ist sehr wichtig, dass die Pflegeperson bei dem Besuch anwesend ist. Bitten Sie notfalls um einen neuen Termin, wenn es anders gar nicht geht.

In der Hauptsache ist die Begutachtung eine Befragung über die Art der Hilfestellungen, ihren Umfang und ihre Häufigkeit. Merken Sie sich bitte: „Alles was Sie an dem Pflegebedürftigen selbst tun zählt zur Pflegestufe (Grundpflege = Körperpflege, Ernährung, Bewegung) nicht die hauswirtschaftliche Versorgung!

Bitte tragen Sie nicht zu dick auf, sie wirken dann unglaubwürdig! Aber schildern Sie ruhig den schlechten Tag, denn wegen diesem beantragen Sie die Hilfe ja auch! Bitte auch keine falsche Scham bei den Tabu-Themen Inkontinenz oder Verwirrtheit!

  • Eine kurze körperliche Untersuchung kann sich anschließen. Entkleiden müssen Sie sich in der Regel nur wenn Sie offene Wunden haben. Aber es kann sein, dass Sie aufgefordert werden einmal auf zu stehen und einige Schritte zu laufen oder auch einige Griffübungen vorführen sollen.
  • Auch die Begehung der Wohnräume gehört zur Begutachtung. Vorhandene oder fehlende Pflegehilfsmittel können ein Hinweis auf  erleichternde oder erschwerende Pflegebedingungen (höherer Zeitaufwand) sein.
  • Erwarten Sie bitte noch keine Aussage der Gutachterin über die Erteilung der Pflegestufe, die Gutachterin berichtet ihrer Kranken/Pflegekasse und diese entscheidet endgültig über ihre Einstufung.
  • Die Pflegekassen sind bemüht den Antrag spätestens in 5 Wochen nach Antragstellung zu bescheiden – aber natürlich gibt es auch hier Urlaubs- und Krankheitszeiten.
  • Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden fordern Sie falls nicht beiliegend die ausführliche Auflistung des festgestellten Hilfebedarfs in Art/Anzahl und Minuten des Gutachtens bei ihrer Kasse an. Nach Überprüfung haben Sie nun die Möglichkeit in einer Frist von 4 Wochen dem Bescheid zu widersprechen und um eine Überprüfung zu bitten.
  • Sollte auch Ihr Einspruch abgelehnt werden, können Sie vor das Sozialgericht gehen, das kostet kein Geld, aber sollte nur in eindeutig liegenden Fällen genutzt werden. Beraten Sie sich vorher mit einem auf solche Verfahren spezialisierten Anwalt.
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